Aktuelle Informationen und Hinweise zur Energiekrise

Niedersachsen – Gemeinsam durch die Energiekrise

Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind auch in Niedersachsen deutlich spürbar. Gestiegene Energie- und Lebensmittelpreise sowie Sorgen vor einer Gasmangellage und eine hohe Inflation wirken in alle Bereiche unserer Gesellschaft. Hier werden fortlaufend Informationen bereitgestellt über die weitere Entwicklung im Bereich Energieversorgung, zu den Entlastungsmaßnahmen, zu Einsparmöglichkeiten, zu den Maßnahmen der Landesregierung sowie zu Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen.

Informationen zu den Entlastungen

Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit der stark steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.

Die Niedersächsische Landesregierung wird diese Anstrengungen als Land wirksam ergänzen. Hierzu hat der niedersächsische Landtag am 30.11.2022 den Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 verabschiedet.

Damit wurde auch ein Sofortprogramm zugunsten von Menschen, Unternehmen, Kommunen und sozialen Einrichtungen in Höhe von 970 Millionen Euro beschlossen. Dieser Rettungsschirm wird dabei helfen, den enormen Kostensteigerungen im Energiesektor in Folge des russischen Angriffskrieges besser begegnen zu können.
Es umfasst beispielsweise einen Härtefallfonds mit einem Volumen von 50 Millionen Euro, der Strom- oder Gassperren bei Bürgerinnen und Bürgern verhindern soll, die besonders hart getroffen sind. Vorgesehen sind unter anderem auch 200 Millionen Euro für Kitas und Schulen sowie 200 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen. Und die Landesregierung unterstützt die Kommunen in vielen Bereichen.

Wir haben hier für Sie nachstehend die aktuell relevanten Maßnahmen zusammengestellt, deren Details Sie dann ggf. auf den Seiten der Bundesregierung nachlesen können und beantworten häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Entlastungen.

Gaspreisbremse:

Die Gaspreisbremse entlastet vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Gas- und Wärmepreisen. Die Entlastungen für Januar und Februar erfolgen jedoch erst rückwirkend im März 2023. Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor zu starken Preisanstiegen geschützt.

Durch die Preisbremse können Gaskunden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (als Basisversorgung) zum verminderten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beziehen.
Für Fernwärmekunden gilt ein verminderter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des jeweiligen individuellen Versorgungsvertrags.

Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Strompreisbremse

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen zum 1. Januar 2023 durch die Strompreisbremse entlastet werden. Die Entlastungen für Januar und Februar erfolgen jedoch erst rückwirkend im März 2023.Durch die Preisbremse können Stromkunden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zum verminderten Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde beziehen.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des individuellen Stromversorgungsvertrags.
Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Erläuterung zur Dezember-Soforthilfe:

Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse zum 1. März 2023 zu überbrücken, wurden im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember 2022 fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme vom Bund übernommen.

Für den Bezug von Erdgas entfiel im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Gasversorgungs-unternehmen in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Für Wärmeversorgungs-unternehmen (Fernwärme) gilt ein analoges Verfahren.
Im Rahmen von Mietverhältnissen sind Vermietende verpflichtet, die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.

Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen (mit SLP-Verträgen) die Gas oder Fernwärme nutzen. Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.
Berechtigt darüber hinaus sind: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.

Die Abwicklung erfolgt in der Regel durch die Energieversorgungsunternehmen oder ggf. im Rahmen des Mietverhältnisses bzw. durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.


Das Bundeswirtschaftsministerium beantworten häufig gestellte Fragen zur Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich

Sofortprogramm der Landesregierung

Der niedersächsische Landtag hat am 30. November den Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 verabschiedet. In einem sehr schnellen Verfahren wurden damit drei Wochen nach dem Regierungswechsel die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges und der Energiekrise geschaffen.

Damit wurde auch ein Sofortprogramm zugunsten von Menschen, Unternehmen, Kommunen und sozialen Einrichtungen in Höhe von 970 Millionen Euro beschlossen. Dieser Rettungsschirm wird dabei helfen, den enormen Kostensteigerungen im Energiesektor in Folge des russischen Angriffskrieges besser begegnen zu können. Es umfasst beispielsweise einen Härtefallfonds mit einem Volumen von 55 Millionen Euro, der Strom- oder Gassperren bei Bürgerinnen und Bürgern verhindern soll, die besonders hart getroffen sind. Vorgesehen sind unter anderem auch 200 Millionen Euro für Kitas und Schulen sowie 200 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen.

Kita und Schule, Studierendenwerke

Heizkostenzuschüsse an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder sowie Beteiligung an der Kostensteigerung für das Mittagessen im Ganztagesbereich, einschließlich Zuschüssen für das Schulobstprogramm sowie Zuschüsse an Studentenwerke zur Stabilisierung der Angebote, Beiträge und Preise für Studierende.

Sport, Kultur, Veranstaltungsbranche

Erhöhung der Finanzhilfe an den Landessportbund (LSB), für Direkthilfen zur finanziellen Entlastung von Sportvereinen und -verbänden, zur Aufstockung vorhandener Programme beim LSB für die Anschaffung von Materialien zur Energieeinsparung in Sportvereinen und -verbänden sowie zum Ausbau der Durchführung von Energieberatungen in Sportvereinen.
» Hier finden Sie Details zur Beantragung über das Förderportal des Landessportbundes

Zuschüsse an Museen, Theater und Bibliotheken sowie sonstige Kultur- und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf gestiegene Energiekosten sowie Unterstützung der Veranstaltungswirtschaft.

Wirtschaftshilfen

Mit der „Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen“ bietet das Land eine Unterstützung für die Unternehmen an, die besonders hart von den Energiepreissteigerungen betroffen sind. Diese Härtefallhilfe deckt alle Energieträger ab. Dafür stehen insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung – zunächst rund 100 Millionen Euro für Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Entlastung für Energiepreissteigerungen im Jahr 2022.
Die Antragsstellung ist seit dem 23. Februar bis Ende März 2023 möglich. Um eine schnelle Hilfe zu gewährleisten ist eine unmittelbare Abschlagszahlung von 50 Prozent der beantragten Hilfe vorgesehen. Das ist der erste Teil des 300 Millionen Euro-Paketes, dass Niedersachsen mit 200 Millionen und der Bund mit 100 Millionen finanzieren.

Hier finden Sie Details zum Programm und Hinweise zur Beantragung sowie die Information Kundenportal für Anträge geöffnet

Beratung, Jugend- und Familienarbeit, Tafeln, Krankenhausbau, Tierheime

Schaffung zusätzlicher Beratungskapazitäten bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. sowie in den Bereichen Schuldner-, Insolvenz-, Energie- und Migrationsberatung, bei den Freiwilligenagenturen sowie weitere Vorsorge für Beratungsleistungen.

Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Zuschüsse an soziale Einrichtungen und Organisationen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums insbesondere Kinder- und Jugendfreizeitmaßnahmen, Familienerholung sowie zur Sicherung der sozialen Infrastruktur.

Zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung gestiegener Baukosten im Krankenhaussektor.

Zuschüsse wegen gestiegener Energie- und Futterkosten für Tierheime.

Regionale Härtefallfonds

Die regionalen Härtefallfonds sind für Personen gedacht, die keinen Anspruch auf staatliche Hilfen hätten und dennoch von Energiesperren bedroht sind.

Mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts hat der Niedersächsische Landtag im November 2022 dazu die Unterstützung regionaler Härtefallfonds mit insgesamt 50 Millionen Euro aus Landesmitteln ermöglicht. Das Land übernimmt dabei ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort gemeinsam mit den örtlichen Energieversorgungsunternehmen entsprechende Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom-, Fernwärme oder Gassperren für Privatpersonen auflegen, die keine anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten können.

Wichtig:
Ob ein regionaler Härtefallfonds aufgelegt wird und wie viel Geld dafür im Einzelnen zur Verfügung steht, hängt von der Entscheidung vor Ort ab. Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Energieversorgungsunternehmen.

Wir werden hier auf dieser Seite darüber informieren, sobald die ersten regionalen Härtefallfonds vor Ort eingerichtet sind und die Möglichkeit zur Antragstellung besteht.

» Hier finden Sie Details zur Unterstützung und Einrichtung der regionalen Härtefallfonds

Bundesweites ÖPNV-Ticket

Landesseitige Gegenfinanzierung der vom Bund mit dem 3. Entlastungspaket bereitgestellten Bundesmittel zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets. Bereitstellung von Mitteln an Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände etc. zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets.

Sonstige Notlagen

Finanzierung sonstiger Notlagen

Mit dem Nachtragshaushalt wurde auch die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen beschlossen. Damit wird die Regelung des Bundes für Rentnerinnen und Rentner sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wirkungsgleich übertragen.

Einmalige Unterstützung bei der Jahres-Gasabrechnung oder der Brennstoff-Rechnung

Wer seine Brennstoffrechnung oder die Jahres-Gasabrechnung im Monat der Fälligkeit nicht aus seinen regelmäßigen Einkünften bezahlen kann und auch keine Rücklagen oder Vermögen in nennenswerter Größenordnung hat, kann einen Anspruch auf eine einmalige Unterstützung im Rahmen neuen Bürgergelds (aktuell: Arbeitslosengeld II) haben.
In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten einer angemessenen Belieferung mit Brennstoffen oder einer Gasverbrauchsnachzahlung, soweit die monatlichen Einkünfte dafür nicht reichen und kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist.

Wichtig: diese Form der Unterstützung zielt insbesondere auf Situationen, in denen ein einmaliger Rechnungsbeitrag (bei Lieferung von Brennstoffen oder bei der Jahresabrechnung von Gas) nicht mehr aus den regelmäßigen Einkünften geleistet werden kann.

Was sind die Voraussetzungen für diese Unterstützung?

Bei Fälligkeit der Rechnung im Monat Dezember 2022 muss der Anspruch zwingend noch im laufenden Monat beim Jobcenter angemeldet werden.

Ab 01.01.2023 muss idealerweise ebenso zügig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitsmonat der Rechnung ein Anspruch beim Jobcenter angemeldet werden. Dieses berechnet dann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Belieferung mit Brennstoffen oder einer Gasverbrauchsnachzahlung besteht.

Wichtig: Ab 01.01.2023 besteht nur dann ein Anspruch, wenn kein Haushaltsmitglied über ein Vermögen verfügt, welches die Freigrenze von 15.000 Euro (pro Haushaltsmitglied; übersteigende Beträge können auf weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden) überschreitet. Dies ist im Rahmen einer Selbstauskunft zu erklären. Darüber hinaus prüft das Jobcenter, ob sonstiges Vermögen (z. B. selbstbewohnte Immobilie mit hoher Wohnfläche) zu berücksichtigen ist.

Nachstehende Beispiele sind lediglich grob skizziert; die Höhe der möglichen Unterstützung wird durch das Jobcenter bzw. Sozialamt einzelfallbezogen entschieden:

Beispiel 1:

  • Alleinstehende Person mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.000 €,
  • mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 700 €,
  • kein Vermögen über den Schonbetrag 15.000 € (für 1 Person) vorhanden
  • Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.500 €

= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld

Beispiel 2:

  • Alleinerziehende Person mit Kind (7 Jahre) mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.100 € (ohne Kindergeld etc.),
  • mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 900 €,
  • kein Vermögen über den Schonbetrag 30.000 € (für 2 Personen) vorhanden
  • Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.800 €

= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld

Beispiel 3:

  • Ehepaar mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.900 €,
  • mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 1.100 €,
  • kein Vermögen über den Schonbetrag 30.000 € (für 2 Personen) vorhanden
  • Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.200 €

= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld

Beispiel 4

  • Rentner-Ehepaar mit Nettoeinkommen rd. 2.000 €,
  • mtl. Wohn- und Heizkosten rd. 800 €,
  • kein Vermögen über den Schonbetrag 20.000 € (für 2 Personen) vorhanden
  • Fällige Heizkostenrechnung für Brennstofflieferung: 2.000 €

= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostenrechnung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Grundsicherung

Welche Liefermenge und welche Unterkunft sind angemessen?

Entscheidend ist, dass der Verbrauch in der tatsächlich bewohnten Wohnung angemessen ist. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit wird von den Jobcentern und Sozialämtern in der Regel der Bundesheizkostenspiegel herangezogen. Teilweise sind auch örtliche Heizspiegel vorhanden. Auch bauliche Ursachen der bewohnten Wohnung können im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden.

Können auch Rentnerinnen und Rentner eine Unterstützung erhalten?

Ja, auch Rentnerinnen und Rentner profitieren, allerdings mit folgenden Abweichungen:

  1. Die Freigrenze für den Vermögenseinsatz liegt bei 10.000 Euro statt 15.000 Euro.
  2. Der Antrag auf Grundsicherungsleistungen ist beim Sozialamt zu stellen.
  3. Es ist Eile geboten, denn der Antrag muss für bisher nicht im laufenden Leistungsbezug des SGB XII stehende Personen bereits im Fälligkeitsmonat gestellt werden.
    Bei späterer Antragstellung kann nur noch geprüft werden, ob eine Kostenübernahme nach den Regeln für die Übernahme von Schulden, ggf. als Darlehen, in Betracht kommt.

Eine individuelle Beratung bzw. Antragsbearbeitung wird vom örtlichen Jobcenter oder bei Rentnerinnen und Rentner vom örtlichen Sozialamt durchgeführt.

Wer ist wofür zuständig?

Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Milliarden Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Niedersachsen erhält davon 169,1 Millionen Euro.

Wie erfahre ich, ob ich antragsberechtigt bin?

Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Entlastungszeitraum 2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 zu tragen hatten.

Kunden können vor einer Antragsstellung errechnen, ob sie antragsberechtigt sind, und zwar unter

» https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/

Wichtig: Wenn die Berechnung einen Erstattungsbetrag ergibt, haben Sie sofort im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag zu stellen.

Wer wird entlastet?

Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind dieser Vermieter bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.

Für welchen Zeitraum greift die Entlastung?

Es können Rechnungen im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 1.12.2022 berücksichtigt werden.

Welche Energieträger sind erfasst?

Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

Wie lauten die Referenzpreise?

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

  • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)

Wie hoch ist die Erstattung?

Erstattet werden 80 Prozent der über dem doppelten Referenzpreis liegenden Mehrkosten eines Privathaushalts für den jeweiligen Energieträger bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.

Wann startet die Auszahlung?

Die Anträge können ab 4. Mai gestellt werden (bis Oktober), die Prüfung und die Auszahlung sollen schnellstmöglich erfolgen.

Wo stelle ich meinen Antrag?

Niedersachen nutzt das zentrale Antragsportal der Kasse.Hamburg, die für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Die Antragsbearbeitung wird ebenfalls von der Kasse.Hamburg übernommen.

Die Antragstellung (mit vorheriger Berechnung der voraussichtlichen Brennstoffhilfe) ist seit dem 4. Mai möglich unter » https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/

Man muss den Antrag übrigens nicht selbst ausfüllen, wenn man es online nicht kann, sondern kann Familie, Freunde, Nachbarn etc. um Hilfe bitten. Wenn Familie, Freunde oder Bekannte bei Unterstützungsbedarf bei der Antragstellung nicht behilflich sein können, wird auch über die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK, Diakonie, Landesverband der jüdischen Gemeinden, Paritätischer Wohlfahrtsverband) eine Unterstützung angeboten werden. Wir werden sicherstellen, dass alle Berechtigten einen Antrag stellen können – egal, ob mit oder ohne Hilfe.

Neben dem elektronischen Weg wird es für Menschen, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder sich in dem Umgang damit nicht sicher fühlen, auch eine Möglichkeit für einen Papierantrag geben.

Was müssen Unternehmen (zum Beispiel Wohnungsgesellschaften) beachten?

Unternehmen (zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften) können als Zentralantragssteller bereits im Vorfeld durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte bei der Kasse.Hamburg beantragen, und zwar unter » https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte

Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.

Unterstützung beim Ausfüllen und Papierantrag

Die sozialen Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rote Kreuz, Diakonie, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden und der Paritätische Wohlfahrtsverband) helfen Anspruchsberechtigten der Härtefallhilfen, die keine Unterstützung beim Ausfüllen des Online-Antrags im privaten Umfeld (Verwandte, Freunde oder Nachbarn) finden.

Zudem gibt es für Menschen, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder sich im Umgang damit nicht sicher fühlen, auch eine Möglichkeit für einen Papierantrag. Dieser ist in den Beratungsstellen verfügbar oder kann heruntergeladen werden, wenn der Online-Rechner (www.t1p.de/rechner-papierantrag-nds) eine Antragsberechtigung festgestellt hat.

Wichtig: Nur vollständig und korrekt ausgefüllte Anträge werden angenommen. Das Land empfiehlt daher, einen Online-Antrag zu stellen, da die Plattform beim korrekten Ausfüllen des Antrags unterstützt.

Härtefallregelung für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen

Kundinnen und Kunden von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Öl, Pellets) sollen, so hatte es der Bund im Dezember angekündigt, finanzielle Unterstützungen erhalten.

Die Antragstellung ist seit dem 4. Mai 2023 möglich!

Über einen Online-Rechner wird zuvor ermittelt, ob eine Antragstellung in Frage kommt: » https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/

Wenn die Berechnung einen Erstattungsbetrag ergibt, haben Sie sofort im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag zu stellen.

Weitere Entlastungsmaßnahmen des Bundes

Energiepreispauschale (200 Euro) für Studierende und Fachschüler:innen

Erwerbstätige erhielten im September 2022 eine Energiepreispauschale und Rentnerinnen und Rentner (im Dezember 2022).

Für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind 200 Euro als Einmalzahlung
auf Antrag (!) vorgesehen.

Wer kann beantragen?

  • Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen.
  • Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum 1.Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Wo kann beantragt werden?

Die Antragsplattform ist seit dem 15. März 2023 unter » www.einmalzahlung200.de freigeschaltet und informiert über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist zu erreichen unter der Telefonnummer 0800 2623 003, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.

» Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beantwortet häufig gestellte Fragen zur Einmalzhalung für Studierende und Fachschüler

Heizkostenzuschuss II bei Wohngeld- und BAföG-Bezug

Um jetzt schnell zu helfen, erhalten Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss:
Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro vorgesehen.

Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Damit ergänzt die Bundesregierung den Heizkostenzuschuss I und trägt den steigenden Preisen Rechnung. Diesen ersten, einmaligen Zuschuss erhalten seit Juli 2022 insgesamt 2,1 Millionen Menschen. Er beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.

Für die Auszahlung der Heizkostenzuschüsse ist jeweils die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Zeitraum oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat. Der Zuschuss muss dabei nicht beantragt werden und wird von Amts wegen ausgezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dies Ende Januar’23 bzw. im Laufe des Februars erfolgen wird.

» Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beantwortet häufig gestellte Fragen zum Heizkostenzuschuss II (für Empfänger:innen Wohngeld, BAföG u.ä.)

Wohngeld für mehr Haushalte ab 1. Januar 2023

Derzeit haben rund 1,3 Millionen Personen in 600.000 Haushalten Anspruch auf Wohngeld. Darunter sind in etwa die Hälfte Rentnerinnen und Rentner und weitere 40 Prozent Familienhaushalte.

Ziel der Wohngeldreform ist es, dass mehr Menschen als je zuvor Wohngeld erhalten können. Der Empfängerkreis wird zukünftig auf 2 Millionen Wohngeldhaushalte ausgeweitet. Dies bedeutet mehr als eine Verdreifachung der Empfängerzahlen.

Wenn man also wenig Einkommen hat, dann lohnt es sich, seinen Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Denn das Wohngeld hilft vielen Menschen, die deutlich gestiegenen Wohnkosten zu bewältigen.

Der praktische » Online-Wohngeldrechner gibt eine erste Orientierung, ob ein Antrag sich lohnt.

Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete geleistet. Das ist in Zeiten von stark steigenden Mieten nichts Außergewöhnliches. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, dem steht diese staatliche Leistung zu und der- oder diejenige hat darauf einen Rechtsanspruch.

Mit dem neuen Wohngeld zum 1. Januar 2023 werden erstmals auch die Heizkosten bezuschusst. Damit die Verwaltung keine Heizkostenabrechnungen prüfen muss, geschieht dies in Form eines Pauschalzuschlags, der in der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.

Im Durchschnitt eines Ein-Personen-Haushalts im Wohngeld führt dies allein zu rund 60 Euro und im Durchschnitt eines 4-Personen-Haushalte zu rund 100 Euro mehr Wohngeld pro Monat.

Aber auch die Bruttokaltmiete wird wesentlich stärker als bisher bezuschusst. Insgesamt wird das Wohngeld im Durchschnitt aller bisherigen Empfänger im Zusammenspiel aller Reformbausteine – Heizkostenkomponente, Klimakomponente und allgemeine Leistungserhöhung – mehr als verdoppelt.

Zudem werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes deutlich angehoben und mehr als eine Million zusätzliche Haushalte – deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren – werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben.

» Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauswesen beantwortet häufig gestellte Fragen zum neuen Wohngeld

Weitere Entlastungsmaßnahmen des Bundes

Ermäßigter Steuersatz für Gas, weniger Stromkosten und stabiler CO2-Preis
Durch einen niedrigeren Steuersatz auf den Gasverbrauch, einen stabilen CO2-Preis und die Streichung der EEG-Umlage werden die Bürgerinnen und Bürger bei den Energieabgaben entlastet.

» Mehr Informationen

Höheres Kindergeld und weitere Verbesserungen für Kinder
Das Kindergeld für die ersten drei Kinder steigt auf jeweils 237 Euro. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.

» Mehr Informationen

Höhere Pendlerpauschale und Nachfolge 9-Euro-Ticket
Die Pendlerpauschale steigt auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Außerdem soll möglichst zum 1. Januar 2023 ein bundesweites Nahverkehrsticket für 49 Euro eingeführt werden.

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