Hilfe in der Krise – Landesregierung unterstützt regionale Härtefallfonds mit 50 Millionen Euro

Kommunen können ab sofort Verwaltungsvereinbarung mit dem Land unterzeichnen

Mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts für die Jahre 2022 und 2023 mit einem Volumen von insgesamt 2,9 Milliarden Euro hat der Niedersächsische Landtag im November 2022 auch die Unterstützung regionaler Härtefallfonds mit insgesamt 50 Millionen Euro aus Landesmitteln ermöglicht. Das Land übernimmt ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort gemeinsam mit den örtlichen Energieversorgungsunternehmen entsprechende Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom-, Fernwärme- oder Gassperren für Privatpersonen auflegen, die keine anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten können.

Das zuständige Niedersächsische Sozialministerium hat eine Verwaltungsvereinbarung auf den Weg gebracht, um die Auszahlung der Landesmittel an die Kommunen so schnell wie möglich in die Wege leiten zu können. Nach einem intensiven Abstimmungsprozess mit den Kommunalen Spitzenverbänden, in den auch die Energieversorger einbezogen wurden, können interessierte Landkreise und kreisfreie Städte diese Verwaltungsvereinbarung ab sofort unterschreiben, um den Landeszuschuss zu erhalten.

Ob ein regionaler Härtefallfonds aufgelegt wird und wie viel Geld dafür im Einzelnen zur Verfügung steht, hängt von der Entscheidung vor Ort ab. Um die Kommunen zu entlasten und bei der Administration der Fonds zu unterstützen, sieht die Verwaltungsvereinbarung vor, dass die Landkreise und kreisfreien Städte 10 Prozent der ausgezahlten Hilfen zusätzlich als Verwaltungskostenzuschuss erhalten.

Die Niedersächsische Sozialministerin Daniela Behrens erklärt: „Die Landesregierung steht zu ihrem Versprechen: Wir leisten unseren Beitrag dazu, dass niemand in Niedersachsen durch das Sicherungsnetz rutscht und im Winter ohne Strom, Gas oder Fernwärme dastehen muss. Die regionalen Härtefallfonds sind für Personen gedacht, die andernfalls keinen Anspruch auf staatliche Hilfen hätten und dennoch von Energiesperren bedroht sind. Dank der zahlreichen Hilfs- und Entlastungsprogramme, die Bund und Länder in den vergangenen Wochen und Monaten gemeinsam auf den Weg gebracht haben, dürfte die Zahl dieser Härtefälle in Niedersachsen glücklicherweise vergleichsweise gering ausfallen. Nichtsdestotrotz bitten wir die Kommunen und Energieversorgungsunternehmen herzlich, diese Personengruppe mit regionalen Härtefallfonds abzusichern.“

„Wir lassen in Niedersachsen niemanden im Stich. Durch die inzwischen auf der Bundesebene beschlossenen Maßnahmen zur Abfederung der Energiepreise für die Endverbraucher hat sich die Lage gegenüber dem Beginn der Diskussion zu den Härtefallfonds aber deutlich verändert. Ergänzende Unterstützungsleistungen der Landkreise dürften daher in sehr beschränktem Umfang in Frage kommen. Ob für diese Einzelfälle von der Möglichkeit eines regionalen Härtefallfonds Gebrauch gemacht wird, bleibt der kommunalpolitischen Entscheidung vor Ort vorbehalten. Die mit uns abgestimmten Regelungen zum niedersächsischen Härtefallfonds stellen dafür eine gute Grundlage dar“, erklärt der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

Frank Klingebiel, Präsident des Niedersächsischen Städtetages und Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, sagt: „Die Menschen, die aufgrund der Energiekrise unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können sich darauf verlassen, dass ihnen die Kommunen im Rahmen der Härtefallfonds beratend und unterstützend zur Seite stehen. Dafür stellen die Kommunen erhebliche kommunale Mittel und das eigene Personal zur Verfügung. Es handelt sich allerdings um ein komplexes Verfahren unter Beteiligung von Energieversorgungsunternehmen, Schuldnerberatungsstellen und Kommunen. Deswegen und wegen der aktuell hohen Arbeitsbelastung und des Personalmangels in den zuständigen Sozialämtern wird es längere Bearbeitungszeiten geben.“

Hintergrund:

Wer hat Anspruch auf Leistungen aus den regionalen Härtefallfonds?

Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Energieversorgungsunternehmen. Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kommune werden jedoch folgende Anforderungen an die regionalen Härtefallfonds festgelegt:

  1. Nur bedürftige Personen, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Kommune haben und bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung eine finanzielle Notlage besteht, können Unterstützungsleistungen erhalten.
  2. Eine finanzielle Notlage liegt dann vor, wenn es der bedürftigen Person aufgrund der Preissteigerungen nicht möglich ist, die Energiekosten aus ihrem Einkommen zu decken und deshalb die Verhängung einer Energiesperre konkret droht. Es darf auch kein Vermögen mehr vorhanden sein. Ein gewisser Vermögensumfang ist dabei jedoch geschützt (entsprechend der Regelungen im SGB II).
  3. Vor der Inanspruchnahme der Mittel aus den Härtefallfonds müssen alle anderen Unterstützungsmöglichkeiten (bspw. Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld, etc.) ausgeschöpft werden. Hierzu zählen auch Absprachen und Vereinbarungen mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen zur Verhinderung der konkret drohenden Energiesperre (Stundungen, Ratenzahlungen, Reduzierung von Abschlagszahlungen).
  4. Von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind Haushalte, die über mehr als das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vergleichbarer Haushalte in Niedersachsen, verfügen.
    Rechenbeispiele:

    Für eine alleinstehende Person liegt das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen bei 1.862 Euro.
    Für eine Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren liegt das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen bei 3.910 Euro.
    Für eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern unter 14 Jahren liegt das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen bei 2.979 Euro.

Welche Form der Unterstützung bieten die regionalen Härtefallfonds?

Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte, im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kommune werden jedoch folgende Anforderungen an die regionalen Härtefallfonds festgelegt:

  1. Die Unterstützungsleistung aus dem regionalen Härtefallfonds kann pro Haushalt und pro Energieart (Strom, Gas oder Fernwärme) einmalig gewährt werden. Wenn Sie die Bedingungen für die Unterstützung erfüllen, können Sie also sowohl für die Gas- oder Fernwärme-, als auch für die Stromkosten Unterstützung erhalten.
  2. Neben den bis zur Gewährung aufgelaufenen Abschlagsbeträgen können auch maximal zwei zukünftige Abschläge als Unterstützungsleistung gewährt werden.
  3. Die konkrete Zahlungsaufforderung darf erstmals nach dem 1.10.2022 und bis zum 31.12.2023 gestellt worden sein.

Wo und wie können die Unterstützungsleistungen aus den regionalen Härtefallfonds beantragt werden?

Das Land übernimmt ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom- und Gassperren für Privatpersonen auflegen. Die konkrete Ausgestaltung und die Art der Antragstellung legen die Landkreise und kreisfreien Städte fest. Vorgesehen ist, dass die Meldung von Unterstützungsfällen und die Einleitung des Antragsverfahren für Härtefälle in der Regel über die Energieversorger erfolgt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt, ob ein regionaler Härtefallfonds aufgelegt wird und an welcher Stelle die Unterstützung beantragt werden kann.

Wie wird die Unterstützung ausgezahlt?

Die Unterstützungsleistungen im Rahmen der regionalen Härtefallfonds sollen von der Kommune direkt auf das Kundenkonto beim Energieversorgungsunternehmen überwiesen werden. Für die Dauer des Prüfverfahrens über die Gewährung von Unterstützungsleistungen aus dem regionalen Härtefallfonds dürfen von Seiten des Energieversorgers gegenüber der betroffenen Person keine Energiesperren erfolgen.

Können auch Unternehmen Unterstützung aus den regionalen Härtefallfonds erhalten?

Die regionalen Härtefallfonds richten sich an Privathaushalte mit einem unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, die keine anderen Unterstützungsleistungen erhalten können und durch die gestiegenen Preise von einer Strom-, Gas- oder Fernwärmesperre bedroht sind.

Unterstützungsleistungen aus den regionalen Härtefallfonds werden daher nicht für Forderungen für Energielieferungen gewährt, die für eine gewerbliche Tätigkeit erfolgt sind, es sei denn, dass der Energieverbrauch z.B. bei Selbständigen nicht von dem Verbrauch für die private Lebensführung getrennt ist und der private Anteil des Energieverbrauchs 50 Prozent übersteigt.